DPG-Ausbildungsordnung
Ausbildungsordnung
der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft
Richtlinien für die Ausbildung zum Psychoanalytiker der DPG
Hervorgehobene [kursiv gesetzte] Textpassagen
geben ergänzende oder abweichende Richtlinien für den IPV Studiengang wieder
1. Präambel
Hauptziel der Ausbildung zum Psychoanalytiker ist es, psychoanalytische Kompetenz
zu erwerben und eine psychoanalytische Haltung zu entwickeln. Wesentlich
dafür sind intellektuelle und emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben
in seiner ganzen Komplexität (insbesondere für die bewussten und unbewussten
Konflikte), Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und
der Wunsch, sich ein Verständnis für die Fälle des psychoanalytischen Wissens
zu erarbeiten. Die Ausbildung soll zu der Fähigkeit führen, selbständig und
kompetent psychoanalytische Behandlungen durchzuführen.
Die Richtlinien für die Ausbildung zum Psychoanalytiker der DPG gehen über
die gültigen staatlichen Aus- und Weiterbildungsordnungen für Diplom-Psychologen
und Ärzte hinaus.
In der DPG kann
auch eine Ausbildung zum Psychoanalytiker gemäß den
Ausbildungsrichtlinien der IPV absolviert werden. Die Einzelheiten für
diesen Ausbildungsgang werden sind in der DPG-IPV-Ausbildungsordnung und
ihren Ausführungsbestimmungen geregelt. Ziel der Ausbildung zum/zur
Psychoanalytiker/in nach den Standards der IPV ist es,
psychoanalytische Kompetenz zu erwerben und eine psychoanalytische
Haltung zu entwickeln. Wesentlich dafür sind intellektuelle und
emotionale Offenheit für das menschliche Seelenleben in seiner ganzen
Komplexität, insbesondere für die bewussten und unbewussten Konflikte,
Interesse an neuen Erfahrungen, wissenschaftliche Neugier und der
Wunsch, sich ein Verständnis für die Fälle des psychoanalytischen
Wissens zu erarbeiten. Die Ausbildung soll zu der Fähigkeit führen,
selbständig und kompetent hochfrequente psychoanalytische Behandlungen
durchzuführen.
2. Allgemeines
2.1 Die Ausbildung führt zur eigenverantwortlichen Tätigkeit als Psychoanalytiker.
Diese umfasst die Anwendungen der Psychoanalyse in der Krankenbehandlung,
in der Forschung, im sozialen Feld und im Verständnis gesellschaftlicher
und kultureller Prozesse.
2.2 Die Ausbildung wird an den DPG-Instituten durchgeführt.
2.3 Die Ausbildung ist in der Regel kontinuierlich und berufsbegleitend.
2.4 Die Weiterbildung umfasst
- die Lehranalyse (4.1)
- theoretische und klinische Lehrveranstaltungen (4.2)
- die praktische Ausbildung (4.3)
2.5 Die Ausbildung wird durch eine Zwischenprüfung in zwei Abschnitte untergliedert.
Sie endet mit einer Abschlussprüfung.
3. Zulassung zur Ausbildung
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist neben der wissenschaftlichen
Vorbildung (in der Regel ein Medizinstudium oder ein Psychologiestudium)
die persönliche Eignung des Bewerbers. Die Entscheidung über die Zulassung
trifft der örtliche Ausbildungsausschuss aufgrund von mindestens zwei Interviews
bei Lehranalytikern der DPG.
Der Bewerber bekommt einen formalen Bescheid über Zulassung oder Nicht-Zulassung
mit dem Angebot, sich im Falle einer negativen Entscheidung bei einem der
Interviewer über die Ablehnungsgründe zu informieren.
Voraussetzung
für die Zulassung zur Ausbildung ist neben der wissenschaftlichen
Vorbildung (in der Regel ein Medizinstudium oder ein Psychologiestudium)
die persönliche Eignung des Bewerbers. Die Entscheidung über die
Zulassung zur DPG-IPV-Ausbildung erfolgt aufgrund von mindestens zwei
Interviews bei DPG-IPV-Lehr-analytikern/innen, die Mitglieder der
regionalen Ausbildungszentren sind. Die Voten der Zulassungsinterviews
werden dem DPG-IPV-Ausbildungszentrum (AZ) mitgeteilt.
4. Verlauf der Ausbildung
4.1 Lehranalyse
Die Lehranalyse ist der zentrale Bestandteil der Ausbildung. In ihr erlebt
und verarbeitet der Analysand in einem längeren regressiven Prozess eigene
unbewußte Dynamik in der analytischen Beziehung.
4.1.1. Die Lehranalyse soll in mindestens 3 Sitzungen pro Woche stattfinden.
Sie begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung.
4.1.1 Die
Lehranalyse findet in mindestens 4 Sitzungen pro Woche statt. Sie
begleitet in der Regel die gesamte Ausbildung im IPV-Ausbildungsgang.
4.1.2 Der Lehranalytiker ist von allen Ausbildungsfragen und -entscheidungen,
die ihre Lehranalysanden betreffen, ausgeschlossen und enthält sich aller Äußerungen
aus der Analyse (non-reporting-system). Beginn, Ende oder längere Unterbrechungen
der Analyse werden mitgeteilt.
4.1.3 Der Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der DPG-Lehranalytiker,
die von der Ausbildungsstätte mit der Durchführung von Lehranalysen beauftragt
sind. Lehranalysen bei anderen Lehranalytikern müssen beim örtlichen Ausbildungsausschuss
beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere Abhängigkeiten
oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen eine Lehranalyse
aus.
4.1.3. Der
Kandidat wählt den Lehranalytiker aus dem Kreis der
DPG/IPV-Lehranalytiker, die von der Ausbildungsstätte mit der
Durchführung von Lehranalysen beauftragt sind. Lehranalysen bei anderen
DPG-IPV Lehranalytikern/innen und/oder IPV-Lehranalytikern/innen anderer
Fachgesellschaften müssen beim örtlichen UA in Abstimmung mit dem AZ
beantragt werden. Gegenwärtige oder vergangene dienstliche oder andere
Abhängigkeiten oder die berufliche Zusammenarbeit als Kollegen schließen
eine Lehranalyse aus.
4.2 Lehrveranstaltungen
Die Lehrveranstaltungen vermitteln den gegenwärtigen Kenntnisstand der Psychoanalyse,
ihre Grundlagen und Fortentwicklungen. Sie umfassen Persönlichkeits- und
Krankheitslehre, Diagnostik und Behandlungstechnik, Entwicklungs- und Kulturtheorie
und andere Gegenstände der psychoanalytischen Wissenschaft. Daneben vermitteln
sie Einblick in die Bedeutung der Nachbarwissenschaften für die Psychoanalyse.
4.2.1.
Curriculum
Das DPG-IPV-AZ organisiert und schreibt das DPG-IPV-Curriculum aus, das
in Module eingeteilt ist. Es umfasst mindestens 400 Stunden, die sowohl
regional als auch überregional studiert werden können. Die überregional
besuchten Veranstaltungen werden von den örtlichen Instituten anerkannt.
Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 5 Jahre. Die regelmäßige
Teilnahme wird in einem Studienbuch nachgewiesen.
4.3 Praktische Ausbildung
Zum ersten Teil der Ausbildung gehört neben der Teilnahme an theoretischen
und diagnostischen Seminaren die Durchführung psychoanalytischer Erstuntersuchungen
unter Anleitung dazu berechtigter Analytiker der DPG. Hier macht der Ausbildungsteilnehmer
erste Erfahrungen mit Patienten in einer psychoanalytischen Situation. Die
Erstuntersuchungen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen
durch dazu berechtigte Analytiker der DPG supervidiert. Nach Bestehen des
Zwischenkolloquiums kann der Ausbildungsteilnehmer die Erlaubnis zur psychoanalytischen
Behandlung unter Supervision durch DPG- Lehranalytiker erhalten. über die
Behandlungserlaubnis entscheidet der regionale Ausbildungsausschuss. Inhalt
der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytische Krankenbehandlung unter
Supervision durch Lehranalytiker der DPG.
4.3.1. Psychoanalytische Behandlungen
4.3.1.1 Die ersten beiden Behandlungsfälle sollen mindestens dreistündige
Psychoanalysen im Standardverfahren sein.
4.3.1.1 �Zwei psychoanalytische Behandlungen müssen mindestens vierstündig geführt werden.
4.3.1.2 Behandlungen mit Modifikationen des psychoanalytischen Verfahrens
im Rahmen der Ausbildung erfordern die Erarbeitung zusätzlicher theoretischer
und behandlungstechnischer Grundlagen. Sie werden begonnen, wenn genügend
Sicherheit im Umgang mit der psychoanalytischen Methode besteht.
4.3.1.3 Mit Beginn der Patientenbehandlung sind die Ausbildungsteilnehmer
verpflichtet, regelmäßig an den kasuistisch-technischen Seminaren teilzunehmen.
Die Seminare ermöglichen es den Ausbildungsteilnehmern und den Mitgliedern
der Ausbildungsstätte, sich in den Falldiskussionen in ihrer psychoanalytischen
Arbeit kennen zu lernen, und bieten den Vortragenden Gelegenheit, anhand
der Anregungen und Beurteilungen den Entwicklungsstand ihrer Behandlungskompetenz
einzuschätzen. Der Ausbildungsteilnehmer stellt seine eigenen Behandlungsfälle
in den Seminaren regelmäßig dar. Die kasuistisch-technischen Seminare werden
von den DPG - Lehranalytikern der Ausbildungsstätte geleitet. Die Falldarstellungen
werden beurteilt. Das Ergebnis der Beurteilung wird mit dem Ausbildungsteilnehmer
besprochen.
4.3.1.4 Das
DPG-IPV-AZ veranstaltet mindestens 3 mal im Jahr überregionale
kasuistisch-technische Konferenzen. Eine regelmäßige aktive Teilnahme,
mindestens 2 mal im Jahr, ist für den DPG-IPV-Ausbildungsgang
obligatorisch.
4.3.2. Supervision
4.3.2.1 Die Supervision ist ein weiterer zentraler Bestandteil der psychoanalytischen
Ausbildung. Sie hat das Ziel, den Ausbildungsteilnehmer dabei zu unterstützen,
eine analytisch-methodische Kompetenz zu erwerben, eine ihm angemessene psychoanalytische
Haltung zu entwickeln und sich seiner unbewussten Beteiligung am Behandlungsprozess
bewusst zu werden.
4.3.2.2 Die Supervisionen werden in der Zweiersituation oder in kleinen Gruppen
durchgeführt. Die Behandlungen des Ausbildungsteilnehmers sollen regelmäßig
im Verhältnis 1 Supervisionsstunde : 3-6 Behandlungsstunden supervidiert
werden. Die Supervisionen der hochfrequenten analytischen Behandlungen müssen
bei verschiedenen DPG-Lehranalytikern durchgeführt werden.
4.3.2.2. Die
Supervisionen finden wöchentlich, d.h. nach jeder vierten
Behandlungsstunde bei DPG / IPV Lehranalytikern statt. Die beiden
vierständigen Behandlungen sollen von zwei verschiedenen Supervisoren
begleitet werden. In begründeten Einzelfällen und auf Antrag des
Praktikanten beim örtlichen UA in Abstimmung mit dem AZ kann die
Supervision auch bei anderen DPG-IPV Lehranalytikern und/oder
IPV-Lehranalytikern anderer Fachgesellschaften absolviert werden.
4.3.2.3 Der Ausbildungsteilnehmer kann den Supervisor während einer Behandlung
wechseln.
4.3.2.4 In den Supervisionen zeigt sich die Entwicklung der psychoanalytischen
Kompetenz des Ausbildungsteilnehmers. Der Supervisor vermittelt ihm seinen
Eindruck über den jeweiligen Entwicklungsstand und teilt dem Ausbildungsausschuss
nach Absprache mit dem Ausbildungsteilnehmer regelmäßig seine Beurteilung
mit.
4.3.2.5 Zwischen Supervisor und Ausbildungsteilnehmer soll kein aktuelles
Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
4.3.3. Bewertung
4.3.3.1 Der Ausbildungsteilnehmer wird während der Ausbildung kontinuierlich
beurteilt. Grundlage sind die psychoanalytischen Erstuntersuchungen, die
supervidierten Behandlungen und die in den kasuistisch-technischen Seminaren
vorgetragenen Falldarstellungen. Abschließende Beurteilungen finden in den
Prüfungen statt.
Es gehört zur Verantwortung der Ausbildenden, den Ausbildungsteilnehmer rechtzeitig
auf Vorbehalte aufmerksam zu machen und diese ggf. im Ausbildungsausschuss
zur Sprache zu bringen. Entstehen im Ausbildungsausschuss grundsätzliche
Bedenken bezüglich der Eignung, so werden diese dem Ausbildungsteilnehmer
mitgeteilt und begründet. Dabei werden die Beurteilungen aller Supervisoren
berücksichtigt, die ihn aus den Supervisionen kennen. Wenn die Eignung, psychoanalytische
Behandlungen durchzuführen, nicht vorliegt, wird der Ausbildungsteilnehmer
von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen
5. Prüfungen
5.1 Zwischenkolloquium
5.1.1 Das Zwischenkolloquium dient dem Nachweis der Grundkenntnisse in Theorie
und Praxis der Psychoanalyse. Es ist Voraussetzung für den Beginn eigener
psychoanalytischer Behandlungen.
5.1.2 Für den Abschluss der Ausbildung sind mindestens zwei psychoanalytische
Behandlungen über einen langen Zeitraum mit mindestens drei Stunden/Woche
unter Supervision erforderlich. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt
durch den örtlichen Ausbildungsausschuss. Sie setzt die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen und den kasuistisch-technischen Seminaren mit eigenen
Falldarstellungen voraus. Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die
Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren
und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren der
Ausbildungsstätte, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem Ausbildungsteilnehmer
gemacht haben.
5.2 Abschlussprüfung
5.2.1 Die Abschlusspr�fung dient dem Nachweis, dass der Ausbildungsteilnehmer
befähigt ist, psychoanalytische Behandlungen in Eigenverantwortung durchzuführen.
5.2.2 Für den Abschluss der Ausbildung sind mindestens zwei psychoanalytische
Behandlungen über einen langen Zeitraum mit mindestens drei Stunden/Woche
unter Supervision erforderlich. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt
durch den örtlichen Ausbildungsausschuss. Sie setzt die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen und den kasuistisch-technischen Seminaren mit eigenen
Falldarstellungen voraus. Die Zulassung stützt sich darüber hinaus auf die
Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen Behandlungen durch die Supervisoren/innen
und berücksichtigt die Beurteilungen aller Dozenten und Supervisoren der
Ausbildungsstätte, die während der Ausbildung Erfahrungen mit dem /der Ausbildungsteilnehmer/in
gemacht haben.
5.2.2 Das
IPV-Ausbildungszentrum entscheidet über die Zulassung zur
IPV-Abschlussprüfung. Die Zulassung setzt voraus: 1. eine vierstündige
Lehranalyse, 2. mindestens zwei supervidierte Behandlungen, 3. die
aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, 4. die aktive Teilnahme an
den kasuistisch-technischen Seminaren. Die Zulassung stützt sich darüber
hinaus auf die Bewertung des Verlaufs der psychoanalytischen
Behandlungen durch die Supervisoren/innen und berücksichtigt die
Beurteilungen aller Dozenten/innen und Supervisoren/innen des
DPG-IPV-Ausbildungszentrums, die während der Ausbildung Erfahrungen mit
dem /der Ausbildungsteilnehmer/in gemacht haben.
5.2.3 Die Abschlussprüfung umfasst:
- eine schriftliche Falldarstellung einer psychoanalytischen Behandlung von mindestens drei Stunden/Woche;
- eine wissenschaftliche Abhandlung, die in die Falldarstellung integriert
sein kann; - ein Abschlusscolloquium.
Das
DPG-IPV-Ausbildungszentrum setzt eine Kommission zur Abschlussprüfung
ein. Die Prüfung bezieht sich auf die kasuistische Darstellung einer
mindestens vierstündigen Behandlung und prüft die psychoanalytische
Kompetenz. Die IPV-Mitgliedschaft setzt die DPG-Mitgliedschaft voraus.
(Siehe auch die Ausführungsbestimmungen zum DPG-IPV-Ausbildungszentrum
und der DPG-IPV-Ausbildungsordnung.)
6. Berechtigung zur Ausbildung
6.1 Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen wird von den
Ausbildungsstätten erteilt.
6.2 Zur Durchführung von Lehranalysen und Supervisionen an DPG-Instituten sind DPG-Lehranalytiker berechtigt.
6.3 Die Lehranalytiker der DPG werden von der DPG ernannt. Die Ernennung
schließt die Funktion als Supervisor mit ein. Weiteres regelt die DPG - Satzung.
7. Die Ausbildungsst�tten
7.1 Die Anerkennung als DPG - Ausbildungsstätte wird durch die DPG-Satzung
geregelt.
7.2 Die Ausbildungsstätten bürgen für den inhaltlichen und formalen Ablauf
der Ausbildung. Bei begründeten Ausnahmen von der Ausbildungsordnung verständigt
sich das Ausbildungsinstitut mit dem Wahlvorstand der DPG.
7.3 Die Ausbildungsstätten sind verpflichtet, eine genügend große Zahl von
Dozenten zu berufen und genügend Mitglieder der DPG zur Durchführung von
Lehranalysen und Supervisionen zu beauftragen, um den Ausbildungsteilnehmern
Wahlmöglichkeiten zu eröffnen.
7.3 Für den Übergangszeitraum, in dem noch nicht genügend DPG/IPV Lehranalytiker
berufen sind, verpflichten sich die DPG-Institute, sich gegenseitig bei
der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung des IPV
Studienganges zu unterstützen. Es sollen in jedem Fall mindestens drei
DPG/IPV Lehranalytiker an der Ausbildung eines Kandidaten beteiligt
sein.
7.4 Die DPG - Ausbildungsstätten sind in ihrer Ausbildungsfunktion im Rahmen
dieser Richtlinien und der betreffenden Regelungen der DPG - Satzung autonom.
Von der MV der DPG im Juni 2011 verabschiedete Endfassung.
Quelle: http://www.dpg-psa.de/au_wd.htm
Stand 31.5.2013
Redaktion CD, 31.5.2013